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Vereinsmitglied werden

Möchtest du bei unserem Verein mitwirken und laufende Projekte unterstützen – vielleicht sogar neue Projektideen einbringen? Wir sind immer auf der Suche nach motivierten Mitgliedern, welche daran interessiert sind, das Thema psychische Gesundheit voranzubringen. Tritt unserem Verein bei und wir sehen uns mit allen Mitgliedern mindestens einmal im Jahr an der Generalversammlung. Hier werden laufende Projekte besprochen, neue Ideen eingebracht und Netzwerke weiter aufgebaut. Bist du überzeugt? Dann lies gerne weiter!

Wir freuen uns sehr, dass du daran interessiert bist, Mitglied des Vereins für mentales Wohlbefinden in Schwerzenbach zu werden. Damit wir diesen Prozess abschliessen können, fülle bitte alle untenstehenden Felder aus und lese unsere Vereinsstatuten. Anschliessend wirst du von uns die Rechnung für den Mitgliederbeitrag (CHF 80.00 resp. CHF 120.00 / Jahr) erhalten. Du bist offiziell Mitglied, sobald dieser Beitrag beglichen wurde.

Die E-Mail-Adresse sollte ein '@'-Zeichen und eine gültige Domain mit einem Punkt enthalten.
Die Telefonnummer darf nur aus Zahlen und folgenden Zeichen bestehen: + ( ) - /
Die Zahl muss zwischen den Werten 0 und 9999999 liegen.

Vereinsstatuten

  • I. Name und Sitz
  • Art. 1
    Unter dem Namen “Verein für mentales Wohlbefinden (VMW)” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
  • Art. 2
    Der Verein hat seinen Sitz in 8603 Schwerzenbach.
  • II. Ziel und Zweck
  • Art. 3

    Der Verein verfolgt folgenden Zweck:

    Die Enttabuisierung und Entstigmatisierung von psychischen Erkrankungen in der Gesellschaft und die Förderung des Austausches und der Aufklärung über psychische Erkrankungen sowohl zwischen Betroffenen psychischer Krankheiten, als auch Interessierten.

  • Art. 4
    Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
  • III. Mittel
  • Art. 5
    Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

    a) Mitgliederbeiträgen
    b) Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
    c) Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, etc.)

  • Art. 6
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • IV. Mitgliedschaft
  • Art. 7
    Mitglieder des Vereins für mentales Wohlbefinden können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

    Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten oder über das Formular auf der Webseite des Vereins einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    Folgende Mitgliederkategorien sind möglich:

    a) Einzelmitglieder
    b) (Ehe-)Paarmitglieder
    c) Gönner (nicht wahl- oder stimmberechtigt)

  • Art. 8
    Die Jahresbeiträge der Verschiedenen Mitgliederkategorien sehen wie folgt aus:

    a) Einzelmitglieder – CHF 80.00
    b) (Ehe-)Paarmitglieder – CHF 120.00
    c) Gönner – freier Betrag wählbar

  • Art. 9
    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Todesfall

    Der Bescheid über den Austritt muss jährlich bis vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Wird der Austritt zu spät eingereicht, muss der Jahresbeitrag für das kommende Jahr beglichen werden.

    Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

    Ein Mitglied, welches den Mitgliederbeitrag wiederholt nicht oder zu spät begleicht, kann vom Vorstand ohne Anhörung und mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden.

  • V. Organe
  • Art. 10
    Die Organe des Vereins für mentales Wohlbefinden (VMW) sind:

    a) Die Generalversammlung
    b) Der Vorstand

  • A. Die Generalversammlung
  • Art. 11
    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

    Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 25 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

    Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 25 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

  • Art. 12
    Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
  • Art. 13

    Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

    a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Festsetzung des Jahresbudgets
    d) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
    e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
    f) Änderung der Statuten
    g) Auflösung des Vereins

  • Art. 14
    Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

    Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

    Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

  • B. Der Vorstand
  • Art. 15
    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

    Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

  • Art. 16
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) Zwei Co-Präsidenten/innen
    b) Aktuar
    c) Kassier

    Ämterkumulation ist zulässig.

  • Art. 17
    Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

    a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
    b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  • Art. 18
    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
  • Art. 19
    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
  • Art. 20
    Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind von den Mitgliederbeiträgen befreit.
  • VI. Statutenänderung und Auflösung
  • Art. 21
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Personen der Generalversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  • Art. 22
    Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  • VII. Inkrafttreten
  • Art. 23
    Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.